Satzung und Mitgliedsbeiträge

 

Satzung (beschlossen am 6.11.2001)

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Klub Offenbach-Orjol e.V.". Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist in das Vereinsregister einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zweck

Der Klub ist eine parteipolitisch unabhängige Vereinigung mit dem Ziel für eine Verbesserung der Beziehungen und für die Verständigung zwischen den Städten Offenbach und Orjol zu wirken. Durch Austausch von Informationen und unmittelbare Verbindung zwischen Bürgern sowie Vertretern des kulturellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Lebens sollen beiderseitige Vorurteile abgebaut und gegenseitiges Verstehen und Vertrauen gefördert werden.

Der "Klub Offenbach-Orjol e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe, des Gedankens der Völkerverständigung, der Toleranz und internationalen Gesinnung. Er ist parteipolitisch neutral und unabhängig.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• den Austausch von Informationen,

• durch unmittelbare Kontakte zwischen den Bürgern der beiden Partnerstädte,

• wie auch zu Vertretern des kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens, um bestehende Vorurteile abzubauen und gegenseitiges Verstehen und Vertrauen zu fördern,

• Studien- und Begegnungsfahrten von Jugendlichen und Bürgern nach Orjol

• Ausstellungen

• Vermittlung persönlicher Kontakte, Brieffreundschaften usw.,

• Unterstützung der Stadt Offenbach in ihren partnerschaftliehen Bemühungen,

• Beratung von Bürgern, die sich für ähnliche Vorhaben in anderen Teilen Russlands einsetzen möchten,

• Hilfe bei der Entwicklung einer Infrastruktur, die es dem Orjoler Partnerschaftsverein ermöglicht, im Sinne dieser Satzung aktiv zu sein,

• die Mittelbeschaffung und deren Weitergabe an andere Körperschaften/juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke;

die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Eine Erstattung von nachgewiesenen, im Interesse des Vereins getätigten Aufwendungen ist im angemessenen Rahmen zulässig.

Der Klub ist vorrangig in Offenbach tätig. Er kann die Mitgliedschaft in einem überregionalen Verband, der sich für die gleichen Ziele einsetzt, erwerben.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben des Klubs anerkennen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Beitrittsantrag, über den der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod;
  • Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des l. Vorsitzenden unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist;
  • Ausschluss

 

§ 4.1 Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte

§ 4.2 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes vorläufig ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Klubs schädigt oder wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der endgültige Ausschluss bedarf der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied des Klubs hat keinen Anspruch gegen das Vermögen des Klubs.

§ 5 Beiträge

Der Beitrag wird nach dem jeweiligen Bedarf durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.

§ 6 Organe

Die Organe des Klubs sind

- die Mitgliederversammlung und

- der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

I. Die Wahl des Vorstandes;

2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Finanzberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;

3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Klubs.

§ 8 Stattfinden der Mitgliederversammlung

Die jährliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der Mitglieder einen solchen Antrag schriftlich stellt.

§ 9 Die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter.

Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann mit Ausnahme der

Satzungsänderung und der Auflösung des Klubs weitere Gegenstände zur sofortigen Behandlung auf die Tagesordnung setzen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das neben dem Wortlaut der Beschlüsse der Mitgliederversammlung das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. der/dem Vorsitzenden

2. der Stellvertreterin/dem Stellvertreter

3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

4. der Schriftführerin/dem Schriftführer

5. zwei Beisitzerinnen/Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, einzeln in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie üben ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl aus. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Klubs; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Über die Einnahmen und Ausgaben führt die Schatzmeisterin/der Schatzmeister Buch.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn' mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Finanzfragen können nicht ohne die Schatzmeisterin/dem Schatzmeister entschieden werden.

Der Klub wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden und die/dem stellvertretend(n) Vorsitzende(n) vertreten (Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB). Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einen oder mehrere Bevollmächtigte übertragen.

§ 11 Geschäftsführer/in

Der Vorstand kann zur Erledigung im Interesse des Klubs liegender Aufgaben eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen.

§ 12 Kuratorium 

Der Vorstand kann ein Kuratorium aus Persönlichkeiten des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens berufen, die sich für die Förderung der Ziele und Aufgaben des Klubs einsetzen.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Klubs erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zur Mitgliederversammlung. die über die Auflösung beschließen soll, muss acht Wochen vorher erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Offenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Mitgliedsbeiträge

 

  • Jahresbeitrag für Einzelmitglieder: 20 Euro
  • Jahresbeitrag für Paare: 30 Euro
  • Jahresbeitrag für SchülerInnen u. StudentInnen: 7,50 Euro

 

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